
Leistungen
Es gelten die grundlegenden Ziele der Jugendhilfe, wie sie in § 1 SGB VIII vorgegeben sind:
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Das Recht von Kindern und Jugendlichen auf Förderung ihrer Entwicklung
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Der Schutz ihres Wohlergehens
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Die Unterstützung von Eltern und Erziehungsberechtigten
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Die Verbesserung der Lebensbedingungen junger Menschen und ihrer Familien
Die Hilfe richtet sich an:
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die Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen, um sie in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern und/oder ihren Prozess der Verselbständigung zu unterstützen
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die Personensorge- und/oder Erziehungsberechtigten, um sie zur Versorgung, Erziehung und Förderung ihrer Kinder zu befähigen und zur (Wieder-)Herstellung der Erziehungsfähigkeit)] bzw. um vorübergehend fehlende Elternfunktionen zu kompensieren.
Die sozialpädagogische Familienhilfe (SpfH) ist ihrer Ausrichtung nach eine aufsuchende Hilfe und erreicht so Klienten, die anderen Angeboten ablehnend gegenüber stehen.
Die Familien fühlen sich in ihren eigenen vier Wänden sicher, genießen Hausrecht und können sich durch den niederschwelligen Charakter der Hilfe leichter auf Angebote einlassen.
In diesem Kontext wird mit den Kindern und Jugendlichen u.a. an Konfliktlösungsstrategien, adaptiven Kommunikationsstrukturen, Selbstreflexivität und Impulskontrolle gearbeitet.
Die Eltern erhalten Unterstützung in allen Belangen der Erziehung, Beratung in Konfliktsituationen und erarbeiten mit den Fachkräften adaptive Erziehungsstrategien. Sie können über ihr Erziehungsverhalten und die daraus resultierenden Probleme reflektieren.
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie. Die Hilfe findet im Umfeld der Familie statt und richtet sich an die gesamte Familie.
Wir leiten Familien an, Konflikte eigenständig zu lösen, Schutzfaktoren zu aktivieren und aufzubauen sowie Risikofaktoren zu minimieren.
§ 31
Sozialpädagogische Familienhilfe
§ 18
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts
Ein Begleiteter Umgangskontakt ist eine Chance für getrennt lebende Eltern und deren Kinder. Er bietet die Möglichkeit, dem Kind den Kontakt zu dem getrennt lebenden Elternteil in einem geschützten, nicht vorbelasteten Rahmen unter Aufsicht geschulten Fachpersonals zu erhalten oder wiederherzustellen.
Begleiteter Umgang kommt nach Absprache mit dem zuständigen Jugendamt oder durch familiengerichtliche Vereinbarung oder Anordnung zustande.
Das sozialpädagogisch-psychologische Clearing wird gebucht bei
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einer Bedarfsermittlung im Vorfeld einer beginnenden Hilfe, um die möglichen Ressourcen, Risikofaktoren sowie Ziele und Bedarfe einer zu installierenden Maßnahme zu erheben
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der Überprüfung von Hilfen, die schon lange laufen und bei denen keine Veränderungen sichtbar werden.
Themen und Fragestellungen des sozialpädagogisch-psychologischen Clearings werden im Auftragsgespräch vom Jugendamt benannt.
Nach dieser Klärung der spezifischen Auftragsstellung werden alle relevanten Berichte und verschriftlichten Verhaltensbeobachtungen gesichtet. Dies dient zur Generierung von Vorab-Hypothesen. Anschließend machen wir uns ein genaues Bild der intra- und interfamiliären Beziehungs- und Lebenswelt. Zur Hypothesenbildung bei vorliegender Fragestellung wird eine Vielzahl von Methoden eingesetzt (Genogramm, Soziogramm, Familienbrett, Gewaltbarometer, Lebenslinie usw.), psychologische Testverfahren nutzen wir z.B. zur Klärung der Ressourcen und Belastungen, des Selbstbildes und Selbstwertes oder ähnlichem.
Im Rahmen der Bindungsdiagnostik setzen wir die freie Interaktionsbeobachtung nach Andre Jakob (2014) sowie die Heidelberger Marschak Interaktionsmethode (H-MIM) ein, beide Interaktionsbeobachtungen werden jeweils videografiert und ausgewertet.
Alle gewonnenen Daten werden u.a. mit ärztlichen Berichten und Diagnostiken der KJP sowie den Verhaltensbeobachtungen in Relation gesetzt und daraus ein wahrscheinlicher Entwicklungsverlauf antizipiert. Hieraus leiten wir die Implementierung und Ausrichtung von spezifischen Hilfen ab. So können wir bei auftretendem Problemverhalten bei Kindern und Jugendlichen auch Aussagen über den Störungsanteil und den Anteil von Erziehungsrelevanz treffen.
All dies findet sich dann in einem Abschlussbericht mit entsprechender Empfehlung wieder.
So erlangt das Jugendamt frühzeitig ein hohes Maß an Steuerungsfähigkeit, auch und gerade in Hilfen, die kindeswohlgefährdende Aspekte beinhalten.
§ 27 III
Sozialpädagogisch-psychologisches Clearing
§ 30
Erziehungsbeistand
Das Ziel dieser Hilfe ist es, dass junge Menschen lernen, ihre Lebenssituation und ihr Lebensumfeld eigeninitiativ und konstruktiv gestalten zu können. Hierzu wird besonders an der Selbstwirksamkeits- und Ergebniserwartung mit den Klienten gearbeitet. Wir entwickeln Perspektiven zusammen mit den Klienten, planen den Alltag sowie die Tagesstruktur und leisten Beziehungsarbeit.
Die Zielgruppe sind junge Menschen, deren Lebensumstände gekennzeichnet sind durch
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fehlende Förderung innerhalb der Familie
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Sozialisationsdefizite als Folge mangelnder Erziehungskompetenz der Eltern
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Überforderung der Eltern in Entwicklungskrisen und Beziehungsstörungen
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Ausgrenzung und Isolation in der Peergroup
Der Erziehungsbeistand beinhaltet die umfassende Unterstützung von Schulkindern, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bezüglich ihrer persönlichen Förderung, ihrer sozialen Integration bis hin zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung. Der Bezug zur Herkunftsfamilie soll erhalten bleiben.
Der Erziehungsbeistand unterstützt und fördert den jungen Menschen mit dem Ziel, ein wieder funktionierendes Familienleben zu ermöglichen oder die Verselbständigung zu begleiten.
Fachliche Ausrichtung und Leistungsspektrum
Tribus Kinder- und Jugendhilfe arbeitet im Rahmen der ambulanten Hilfen zur Erziehung gemäß §27 SGB VIII i.V. mit:
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Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII)
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Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII)
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Erziehungsbeistand (§ 30 SGB VIII)
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Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a SGB VIII)
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Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41 SGB VIII)
Darüber hinaus bieten wir in allen unseren Hilfen eine psychologische Unterstützung. Diese Unterstützung bezieht sich zum einen auf die Arbeit in den Familien. Hier geht es z.B. um Psychoedukation bei der Aufbereitung vorliegender klinischer Störungsdiagnosen, um eine mögliche psychologische Intervention im Rahmen einer erzieherischen Krise oder um die Identifizierung vorhandener, ggf. noch zu aktivierender Ressourcen sowie Belastungsfaktoren. Wir identifizieren in der psychologischen Arbeit auch vorhandene Emotionsregulationsstrategien, bilden die Auswirkungen des elterlichen Erziehungsverhaltens der letzten 5 Jahre ab oder das vorliegende Selbstbild bzw. Selbstbewusstsein. Zum Anderen unterstützen wir unsere pädagogischen Fachkräfte mit psychologischem Input. Hierbei geht es u.a. auch um Psychoedukation oder Aufbereitung vorliegender Diagnosen. Ziel ist es, den pädagogischen Mitarbeitenden die Möglichkeiten und Begrenzungen der Klient:Innen aufzuzeigen, die den Diagnosen zugrunde liegen. Wir klären auf, welche Auswirkungen z.B. eine Borderline-Störung der Eltern auf den Hilfeprozess haben kann. Wir stehen unseren Mitarbeitenden mit psychologischer Expertise zur Reflexion und Einsortierung zur Seite.
§ 35a
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Es ist wichtig, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte oder von seelischer Behinderung bedrohte Kinder und Jugendliche passgenau anzubieten. Dauer und Umfang sowie die Schwerpunkte der Hilfe werden klar festgelegt.
Unser Angebot richtet sich an Mädchen und Jungen und ihre Familie, die einen oder mehrere individuelle Förderschwerpunkte haben. Diese stehen oftmals in Verbindung mit Entwicklungs- und Verhaltensproblemen und mit Schwierigkeiten im Lern- bzw. Leistungsbereich. Die persönlichkeitsstabilisierende Förderung dient dem Aufholen von Lern- und Leistungsrückständen und der (Wieder)-Herstellung einer positiven Lernmotivation. Wir mindern und verhindern Entwicklungsrückstände durch individuelle Angebote mit dem Ziel, das Selbstwertgefühl der Kinder und Jugendlichen schrittweise zu stärken und zu stabilisieren. Dazu bieten wir zuverlässige Beziehungsangebote mit professioneller Distanz an. So versuchen wir, den jungen Menschen ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.
Wir arbeiten in den 3 Förderschwerpunkten nach §4 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schulen für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung – AO-SF) des Landes NRW.
Die Hilfe nach § 41 soll einem/einer jungen Volljährigen für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen erforderlich ist. Die individuelle Situation des jungen Menschen muss Einschränkungen in der Persönlichkeitsentwicklung und in der Fähigkeit, ein eigenständiges Leben zu führen, aufweisen. Es muss also aufgrund der individuellen Lebenssituation ein Bedarf für eine Unterstützung zur eigenverantwortlichen Lebensführung und zur Persönlichkeitsentwicklung bestehen.
Die individuelle Lebenssituation muss also durch Einschränkungen gekennzeichnet sein.
Der zweite zentrale Begriff in der Anspruchsvoraussetzung ist die eigenverantwortliche Lebensführung bzw. die Verselbständigung. Kriterien hierfür sind:
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Wohnfähigkeit
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Umgang mit Geld
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Schule, Ausbildung, Beruf und Beschäftigung
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soziale Kompetenz
§ 41
Hilfen für junge Volljährige, Nachbetreuung
Werden der fallführenden ASD-Fachkraft im Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdungsmeldung bekannt, wird es eine hausinterne Gefährdungs- oder Risikoeinschätzung geben. In dieser Einschätzung kann die Veränderungsfähigkeit und -willigkeit der Sorgeberechtigten eine wichtige Rolle spielen, ebenso die Frage ob Ressourcen vorhanden sind, die aktiviert werden können, um eine Gefährdung abzuwenden. Diese Fragen müssen beantwortet werden unter Zuhilfenahme aller verfügbarer Informationen.
Wir möchten mit unserem Kurzclearingangebot 1 nach §8a dem Jugendamt innerhalb einer Woche und mit unserem Kurzclearingangebot 2 nach $8a (Bindungsdiagnostik inkludiert) innerhalb von zwei Wochen Zahlen, Daten und Fakten an die Hand geben, die objektiv, reliabel und valide erhoben worden sind und die jederzeit auch vor Gericht eingesetzt werden können.